Nutzung zwischen der Schätzung und dem Bewertungsstichtag war die Schätzung zu berichtigen (§ 4 Abs. 2 und 3 VBG). Zuständig zur Festlegung der Vermögenssteuerwerte der Grundstücke sowie der Eigenmietwerte waren die Gemeindeschätzungskommissionen (§ 121 Abs. 1 aStG; AGVE 1998, S. 239 ff.). 1.2. Das neue Recht brachte gewisse Änderungen. Die hier wesentlichen Bestimmungen finden sich in § 218 Abs. 1 und 2 sowie § 219 Abs. 1 StG: § 218 1Allgemeine Neuschätzungen von Eigenmietwerten und Vermögenssteuerwerten werden auf Anordnung des Grossen Rates auf Beginn einer Veranlagungsperiode vorgenommen.