Die Einzelschätzung wird auf Beginn der ihrer Einleitung folgenden Veranlagungsperiode wirksam." Bewertungsstichtag bei Einzelschätzungen, insbesondere bezüglich Bestand und Nutzung, war der Beginn der Veranlagungsperiode, welcher der Einleitung der Schätzung folgte; bei Änderungen in Bestand und 2005 Kantonale Steuern 131