1.1. Nach altem Recht war vorgeschrieben, dass die Grundstücke in grösseren Zeitabständen auf Beginn einer Veranlagungsperiode neu geschätzt werden. Gleichzeitig oder auch ausserhalb einer allgemeinen Neuschätzung konnten die Eigenmietwerte neu festgelegt werden (§ 52 Abs. 1 des Steuergesetzes [aStG] vom 13. Dezember 1983 in der Fassung vom 26. Januar 1988). Die letzte generelle Neuschätzung erfolgte auf den 1. Januar 1999 (§ 4 Abs. 1 VBG in der Fassung vom 25. November 1998).