bb) Um die Vermögensvergleichsrechnung und die dadurch bewirkte ermessensweise Einkommensfestsetzung zu Fall zu bringen, musste der Beschwerdeführer den Nachweis antreten, dass der in seiner Buchhaltung ausgewiesene Kreditorenbestand per Ende 2001 falsch, nämlich zu tief, erfasst war. Sein anfängliches Argument, die Schulden bei der G. AG seien im Kreditorenbestand per Ende 2001 nicht enthalten, traf so nicht zu und war bereits bei der Veranlagung als unzutreffend zurückgewiesen worden. Unter diesen Umständen musste er, um die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung aufzuzeigen, nachweisen, dass die übrigen Kreditoren mehr als rund Fr. 20'000.-- betrugen.