Mit Schreiben vom 2. April 2003 beanstandete das GStA, dass das Manko gemäss Vermögensvergleichsrechnung immer noch nicht einleuchtend erklärt sei, und wies wiederum auf den Beweismittelausschluss im Rekursund Beschwerdeverfahren hin. Der Beschwerdeführer seinerseits offerierte nochmals, die Buchhaltung und alle weiteren Unterlagen zur Überprüfung der Kreditoren durch die Steuerkommission zur Verfügung zu stellen (Eingabe vom 22. April 2003). bb)