Später wurde er im Zusammenhang mit den Vermögensvergleichsrechnungen zur Stellungnahme mit Beweismitteln aufgefordert. In der "Abweichungsbegründung" (Beilage zur Veranlagung) wurde ausgeführt, dass die Annahme des Beschwerdeführers, der Schuldsaldo bei der G. AG (Fr. 152'168.55) sei nicht in den buchhalterisch ausgewiesenen Kreditoren per Ende 2001 (Fr. 170'928.--) enthalten, nicht zutreffe. b) aa) Mit Einsprache brachte der Beschwerdeführer gegen die gestützt auf den Vermögensvergleich erfolgte ermessensweise Einkommensveranlagung vor, er sei der Meinung, "dass der Kreditoren- 128 Verwaltungsgericht 2005