unter Nennung der gesetzlichen Bestimmungen auf die Möglichkeit der Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (§ 191 Abs. 3 StG) hingewiesen, was zur Folge habe, dass der Beschwerdeführer die Unrichtigkeit der Veranlagung nachweisen müsse (§ 193 Abs. 2 StG) und dass vorenthaltene Unterlagen im Rekurs- und im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt würden (§ 194 Abs. 2 StG). Später wurde er im Zusammenhang mit den Vermögensvergleichsrechnungen zur Stellungnahme mit Beweismitteln aufgefordert.