Pra 87/1998, Nr. 151 Erw. 4/f). Die von der Rechtsprechung zum alten Recht (Steuergesetz [aStG] vom 13. Dezember 1983) statuierten Einschränkungen, insbesondere dass der Hinweis im Einspracheverfahren selber erfolgen müsse und dass sich der Beweismittelausschluss nur auf Beweismittel beziehe, die klar und verständlich umschrieben und eingefordert wurden (vgl. AGVE 1989, S. 177 f. mit Hinweisen), lassen sich für das Einspracheverfahren nach einer Ermessensveranlagung, wie es in Art. 48 Abs. 2 StHG/§ 193 Abs. 2 StG neu geregelt ist, nicht aufrecht erhalten. 3. a) Bereits im Veranlagungsverfahren wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Gemeindesteueramtes vom 19. Juni 2002