48 Abs. 2 StHG mit der gewollten und sachlich gerechtfertigten Erschwerung der Anfechtung von Ermessensveranlagungen (verglichen mit der Einsprache gegen normale Veranlagungen) nicht gerecht, sondern würde diese geradezu unterlaufen. In verfahrensmässiger Hinsicht wird dabei übergangen, dass der abweisende Einspracheentscheid, wenn der Unrichtigkeitsnachweis am fehlenden Beweis gescheitert ist, richtig und rechtmässig ist; ein legitimes Bedürfnis, ihn mit neuen, im Einspracheverfahren entgegen Art. 48 Abs. 2 StHG nicht eingebrachten Beweismitteln anfechten zu lassen, ist - ausser wenn die nicht rechtzeitige Vorlage im Einspracheverfahren unverschuldet war - nicht ersichtlich.