Wenn die Nennung der Beweismittel ausdrücklich vorgeschrieben wird, impliziert dies, dass im Rekurs- und im Beschwerdeverfahren keine neuen, im Einspracheverfahren nicht angebotenen Beweismittel zulässig sind, um den im Einspracheverfahren gescheiterten Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung zu erbringen. Die abweichende Meinung von Zweifel (a.a.O., Art. 48 N 61) wird der speziellen Regelung von Art. 48 Abs. 2 StHG mit der gewollten und sachlich gerechtfertigten Erschwerung der Anfechtung von Ermessensveranlagungen (verglichen mit der Einsprache gegen normale Veranlagungen) nicht gerecht, sondern würde diese geradezu unterlaufen.