Nr. 151 Erw. 4; Martin Zweifel, in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1 [StHG], 2. Auflage, Basel/Genf/München 2002, Art. 48 N 43). Die Nennung der Beweismittel ebenfalls als Gültigkeitserfordernis zu behandeln, wäre wohl eine unbegründete Strenge. Doch immerhin überbindet Art. 48 Abs. 2 StHG dem Steuerpflichtigen den im Einspracheverfahren zu erbringenden Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung. Der Nachweis ist mit der Einsprache anzutreten; der Steuerpflichtige muss zusammen mit der Einsprache taugliche Beweismittel für die Richtigkeit seiner Darstellung einreichen oder sie zumindest genau bezeichnen.