"... Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen." Die Vorschrift des StHG gilt, nachdem Ende 2000 die achtjährige Anpassungsfrist (Art. 72 Abs. 1 StHG) abgelaufen ist, ungeachtet der nur teilweisen Umsetzung ins kantonale Recht und ist direkt anwendbar (Art. 72 Abs. 2 StHG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 132 Abs. 3 DBG (wörtlich gleich lautend wie Art. 48 Abs. 2 StHG) ist die Begründung Gültigkeitserfordernis bei der Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung, jedenfalls wenn in der Rechtsmittelbelehrung hierauf hingewiesen wurde;