Die Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung waren im vorliegenden Fall erfüllt. Die Vermögensvergleichsrechnung, erstmals am 10. Juli 2002 erstellt und auf Einwände des Beschwerdeführers hin mehrfach abgeändert, ergab auch in der Fassung vom 8. Januar 2003, die der Veranlagung zugrunde gelegt wurde, ein erhebliches Einkommensmanko. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch gar nicht bestritten. Vielmehr beruft er sich selber darauf, dass seine Buchhaltung - als Ausgangspunkt der Vermögensvergleichsrechnung (vgl. AGVE 2001, S. 204 ff.) - fehlerhaft gewesen sei und den Kreditorenbestand Ende 2001 viel zu tief ausgewiesen habe.