für den Lebensunterhalt benötigten Mittel, ein erhebliches Manko und kann der Steuerpflichtige nicht nachweisen, dass ein Vermögenszuwachs ganz oder teilweise aus steuerfreien Einkünften resultiert, ist eine Ermessensveranlagung vorzunehmen (AGVE 1996, S. 220 f.; Martin Plüss, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Band 2, 2. Auflage, Muri/BE 2004, § 191 N 23, N 36 ff. mit Hinweisen). b) Die Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung waren im vorliegenden Fall erfüllt.