Damit ist der Behauptung des Beschwerdeführers, die Abgabe sei nicht mit dem Versicherungsmonopol verknüpft, der Boden entzogen. Die konkrete Ausgestaltung mag atypisch sein, da Konzessionsgebühren in der Regel unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg geschuldet sind. Doch zwingt dies nicht zu einer abweichenden rechtlichen Qualifikation. Ohnehin ist es nicht völlig unüblich, die Höhe der Konzessionsgebühren von den jährlichen Geschäftsergebnissen anhängig zu machen (vgl. AGVE 1978, S. 390 für das AEW). Im Ergebnis steht ausser Frage, dass es sich dabei um eine Abgeltung für das vom Kanton eingeräumte Exklusivrecht handelt.