Bei der Aufnahme der Ablieferungspflicht ins Gesetz stand anlässlich der Teilrevision des GebVG vom 18. Juni 1996 die Abgeltung der wirtschaftlichen Vorteile im Vordergrund, die der AGVA dank ihrer Monopolstellung zukommen. Sie sollte in dieser Hinsicht mit dem AEW und der Kantonalbank, die damals beide als Anstalten 2005 Kantonale Steuern 123