Genf 2002, Rz. 2633). Der Beschwerdeführer bestreitet, dass es sich bei der Ablieferung nach § 34a GebVG um eine Konzessionsgebühr handle, da sie nicht mit der Einräumung des Versicherungsmonopols im Bereich Feuer- und Elementarschäden verknüpft sei und eine Konzessionsgebühr regelmässig unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg erhoben werde. 3.4. Bei der Aufnahme der Ablieferungspflicht ins Gesetz stand anlässlich der Teilrevision des GebVG vom 18. Juni 1996 die Abgeltung der wirtschaftlichen Vorteile im Vordergrund, die der AGVA dank ihrer Monopolstellung zukommen.