zur Verfassungsmässigkeit dieses Monopols und der Ablieferungspflicht). Es liegt deshalb die Prüfung nahe, ob es sich bei der in § 34a GebVG vorgesehenen Zahlungsverpflichtung um eine Abgeltung für die Übertragung dieses Rechts, also um eine sog. Konzessionsgebühr handelt. 3.3. Die Konzessionsgebühr (bzw. Regal- oder Monopolgebühr) ist das Entgelt für die Verleihung des Rechtes zur Ausübung einer dem Gemeinwesen durch Regal oder Monopol vorbehaltenen Tätigkeit oder für ein Sondernutzungsrecht an einer öffentlichen Sache (Adrian Hungerbühler, in ZBl 104/2003, S. 509 mit Hinweis; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 2633).