Zu untersuchen ist damit, ob der von der AGVA gestützt auf § 34a GebVG an die Staatskasse abgelieferte Anteil des Jahresüberschusses als (steuerbare) Gewinnausschüttung oder als Abgeltung einer Gegenleistung zu qualifizieren ist. 3.2. Dem Kanton kommt bei der Gebäudeversicherung im Bereich der Feuer- und Elementarschadenversicherung - aus der die vorliegend streitige Ausschüttung unbestrittenermassen stammt - Monopolstellung zu. Er hat das Recht zur Ausübung dieser Tätigkeit der AGVA übertragen, welche im Kanton in diesem Bereich allein und zwingend zu berücksichtigende Anbieterin ist (siehe BGE 124 II 11 ff. zur Verfassungsmässigkeit dieses Monopols und der Ablieferungspflicht).