3.1. Objekt der Steuer nach § 159 Abs. 1 StG sind die für betriebsfremde Zwecke vorgenommenen Ausschüttungen. Darunter fallen als klassischer Anwendungsfall Gewinnausschüttungen. Stehen den Geldzahlungen oder Naturalleistungen jedoch (gleichwertige) Gegenleistungen gegenüber, so handelt es sich um geschäftlich 122 Verwaltungsgericht 2005