2005 Kantonale Steuern 121 und geradezu willkürlich, dass die ganze Norm als nichtig erscheine und nicht angewendet werden dürfe. Der Beschwerdeführerin gehört ausschliesslich "Altbesitz", der aus der Einzelfirma ihrer Rechtsvorgängerin übernommen wurde und auf dem schon in der Einzelfirma Abschreibungen vorgenommen werden konnten. Selbst wenn das Abstellen auf den Buchwert un- sachgemäss sein sollte, würde sich dies tendenziell zu Gunsten, nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin auswirken, sodass sie keinen Grund hat, sich über eine allfällige Benachteiligung zu beschweren. 5.4. Bei einer Mindeststeuer von 1,5 %o des Buchwertes kann, auch wenn es an der exakten Vergleichbarkeit fehlt, davon ausg- egangen werden, dass keine Schlechterstellung gegenüber einer in- terkantonal geltenden Höchstgrenze von 2 %o des Steuerwertes vor- liegt (vgl. auch Sitzung der grossrätlichen Kommission vom 26. Oktober 1998, Protokoll, S. 270, Votum Dr. D. Siegrist). Selbst wenn es also bei vollständig innerkantonalen Verhältnissen ein Konstrukt wie ein "umgekehrtes Schlechterstellungsverbot" gäbe, käme es hier nicht zur Anwendung. 29 Einkommenssteuer für selbstständige Anstalten des Kantons (§ 159 Abs. 1 StG). - Die Ablieferung der AGVA an den Staat (§ 34a GebVG) stellt keine Ausschüttung für betriebsfremde Zwecke dar und ist nicht steuer- pflichtig. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 16. November 2005 in Sachen Gemeinderat X. gegen Steuerrekursgericht und AGVA. Aus den Erwägungen 3.1. Objekt der Steuer nach § 159 Abs. 1 StG sind die für be- triebsfremde Zwecke vorgenommenen Ausschüttungen. Darunter fallen als klassischer Anwendungsfall Gewinnausschüttungen. Ste- hen den Geldzahlungen oder Naturalleistungen jedoch (gleichwer- tige) Gegenleistungen gegenüber, so handelt es sich um geschäftlich 122 Verwaltungsgericht 2005 begründete Aufwendungen; es fehlt bereits an der für die Besteue- rung vorausgesetzten Ausschüttung für betriebsfremde Zwecke (vgl. zum Ganzen auch Béatrice Blum, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Band 2, 2. Auflage, Muri/Bern 2004, § 159 N 8 ff.). Zu untersuchen ist damit, ob der von der AGVA gestützt auf § 34a GebVG an die Staatskasse abgelieferte Anteil des Jahresüber- schusses als (steuerbare) Gewinnausschüttung oder als Abgeltung einer Gegenleistung zu qualifizieren ist. 3.2. Dem Kanton kommt bei der Gebäudeversicherung im Be- reich der Feuer- und Elementarschadenversicherung - aus der die vorliegend streitige Ausschüttung unbestrittenermassen stammt - Monopolstellung zu. Er hat das Recht zur Ausübung dieser Tätigkeit der AGVA übertragen, welche im Kanton in diesem Bereich allein und zwingend zu berücksichtigende Anbieterin ist (siehe BGE 124 II 11 ff. zur Verfassungsmässigkeit dieses Monopols und der Ablieferungspflicht). Es liegt deshalb die Prüfung nahe, ob es sich bei der in § 34a GebVG vorgesehenen Zahlungsverpflichtung um eine Abgeltung für die Übertragung dieses Rechts, also um eine sog. Konzessionsgebühr handelt. 3.3. Die Konzessionsgebühr (bzw. Regal- oder Monopolgebühr) ist das Entgelt für die Verleihung des Rechtes zur Ausübung einer dem Gemeinwesen durch Regal oder Monopol vorbehaltenen Tätig- keit oder für ein Sondernutzungsrecht an einer öffentlichen Sache (Adrian Hungerbühler, in ZBl 104/2003, S. 509 mit Hinweis; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 2633). Der Beschwerdeführer bestrei- tet, dass es sich bei der Ablieferung nach § 34a GebVG um eine Konzessionsgebühr handle, da sie nicht mit der Einräumung des Versicherungsmonopols im Bereich Feuer- und Elementarschäden verknüpft sei und eine Konzessionsgebühr regelmässig unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg erhoben werde. 3.4. Bei der Aufnahme der Ablieferungspflicht ins Gesetz stand anlässlich der Teilrevision des GebVG vom 18. Juni 1996 die Ab- geltung der wirtschaftlichen Vorteile im Vordergrund, die der AGVA dank ihrer Monopolstellung zukommen. Sie sollte in dieser Hinsicht mit dem AEW und der Kantonalbank, die damals beide als Anstalten 2005 Kantonale Steuern 123 des Kantons der Ablieferungspflicht unterstanden, gleichgestellt werden (Botschaft des Regierungsrats vom 5. April 1995 [1. Le- sung], S. 10 ff.; Protokoll der Grossratskommission vom 8. Juni 1995, S. 5). Diese Zielsetzung wurde in der Beratung nie in Frage gestellt. Zu Diskussionen Anlass gab vielmehr, ob die Ablieferungs- pflicht - nachdem eine entsprechende Vorlage 1978 in einer Volksab- stimmung verworfen worden war - überhaupt Aufnahme ins Gesetz finden solle und falls ja, wie die Höhe des abzuliefernden Betrags zu bestimmen wäre (Protokoll des Grossen Rats vom 7. November 1995 [1. Lesung], Art. 1347, S. 2534; Botschaft des Regierungsrats vom 1. Mai 1996 [2. Lesung], S. 12 f.; Protokoll der Grossratskommission vom 20. Mai 1996 [2. Lesung], S. 22 ff.; Protokoll des Grossen Rats vom 18. Juni 1996 [2. Lesung], Art. 1727, S. 153 ff.). Es ist beab- sichtigt, diese Abgabe mit gleicher Zielsetzung auch im Rahmen der Revision des GebVG beizubehalten (Botschaft des Regierungsrats vom 26. Oktober 2005 zur Revision des Gebäudeversicherungsge- setzes [1. Lesung], S. 13 f.). 3.5. Dieser hinter der Ablieferungspflicht stehende gesetzgebe- rische Wille ist für die rechtliche Qualifikation der in § 34a GebVG vorgesehenen Abgabe nicht verbindlich, stellt jedoch ein gewichtiges Indiz für deren Einordnung dar. Der im Rahmen der Gesetzesbera- tung vorgegebene Zweck von § 34a GebVG deutet klar darauf hin, dass mit der Abgabe die Abgeltung der wirtschaftlichen Vorteile bezweckt wurde, die mit der (bei der Gesetzesrevision vom 18. Juni 1996) aufrecht erhaltenen Monopolstellung im Bereich der Feuer- und Elementarschäden verbunden sind. Damit ist der Behauptung des Beschwerdeführers, die Abgabe sei nicht mit dem Versiche- rungsmonopol verknüpft, der Boden entzogen. Die konkrete Ausge- staltung mag atypisch sein, da Konzessionsgebühren in der Regel unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg geschuldet sind. Doch zwingt dies nicht zu einer abweichenden rechtlichen Qualifikation. Ohnehin ist es nicht völlig unüblich, die Höhe der Konzessionsge- bühren von den jährlichen Geschäftsergebnissen anhängig zu ma- chen (vgl. AGVE 1978, S. 390 für das AEW). Im Ergebnis steht ausser Frage, dass es sich dabei um eine Abgeltung für das vom Kanton eingeräumte Exklusivrecht handelt. 124 Verwaltungsgericht 2005 3.6. Die limitierte Abgabe nach § 34a GebVG stellt nach den gemachten Erwägungen eine Gegenleistung für die Verleihung des dem Kanton durch Monopol vorbehaltenen Rechts dar, Gebäude gegen die Risiken von Feuer- und Elementarschäden zu versichern. Damit fehlt es an der für die Besteuerung im Sinne von § 159 Abs. 1 StG vorausgesetzten Ausschüttung für betriebsfremde Zwecke. 30 Anfechtung einer Ermessensveranlagung (§ 193 Abs. 2 StG; Art. 48 Abs. 2 StHG). - Änderungen gemäss neuem Recht. - In der Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung sind allfällige Beweismittel zu nennen. Erst im Rekurs- oder im Beschwerdeverfah- ren eingebrachte Beweismittel sind unbeachtlich, sofern im Ver- anlagungs- oder Einspracheverfahren auf den Beweismittelausschluss hingewiesen wurde und die verspätete Einreichung nicht ausnahms- weise entschuldbar ist. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 25. Januar 2005 in Sa- chen B.E. gegen Steuerrekursgericht. Publiziert in StE 2005, B 96.12 Nr. 15. Aus den Erwägungen 1. a) Die Steuerveranlagung ist in erster Linie durch direkte Ermittlung der Einkünfte und Abzüge vorzunehmen, wozu der Steu- erpflichtige eine Steuererklärung samt Unterlagen einzureichen und weitere Auskünfte zu erteilen hat (§ 179 ff., § 190 StG). Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfah- renspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, wird die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen, wobei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensauf- wand berücksichtigt werden können (§ 191 Abs. 3 StG). Resultiert aus der Steuererklärung ein Einkommen, das unglaubwürdig ist und "so nicht stimmen kann", drängt sich die Überprüfung durch einen Vermögensvergleich auf. Ergibt dieser, unter Berücksichtigung der