3.1. Objekt der Steuer nach § 159 Abs. 1 StG sind die für betriebsfremde Zwecke vorgenommenen Ausschüttungen. Darunter fallen als klassischer Anwendungsfall Gewinnausschüttungen. Stehen den Geldzahlungen oder Naturalleistungen jedoch (gleichwertige) Gegenleistungen gegenüber, so handelt es sich um geschäftlich