Gemeinwesen zugunsten des Grundeigentums erwachsenden Lasten sicherzustellen (S. 67 f.). Hieran hat das Bundesgericht in späteren Entscheiden festgehalten (StR 1995, S. 555 ff. Erw. 1/b; erwähnter BGE vom 12. Dezember 2003, Erw. 2.1.2). Im letztgenannten Entscheid hat es ausgeführt, eine Minimalsteuer könne sowohl von nicht gewinnstrebigen als auch von gewinnstrebigen Unternehmungen erhoben werden, "sofern geeignete Vorkehren gewährleisten, dass sie nicht notleidende Unternehmen trifft, die nicht in der Lage wären, den der Besteuerung zu Grunde gelegten minimalen Gewinn zu erzielen" (Erw.