Beides erhöht offensichtlich ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, ohne dass die Ertragskraft in steuerbaren Reinerträgen erfassbar wäre und die Kapitalbesteuerung auf der Grundlage der Bilanzwerte die entsprechend erhöhten Fiskaleinnahmen brächte, geschweige denn das Vermögenswachstum erfassen liesse. Sucht der Steuergesetzgeber daher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit juristischer Personen mit bedeutendem Grundstückbesitz im System der Reinertrags- und Kapitalbesteuerung durch besondere Massnahmen wie eine Minimal- Grundstücksteuer zu erfassen, so verletzt diese noch nicht Art. 4 (aBV).