a des Finanzausgleichsgesetzes enthält zwar eine auffällig abweichende Terminologie (Zuschlag "auf der ordentlichen Kantonssteuer"), doch spricht auch diese im vorliegend interessierenden Zusammenhang nicht für eine abweichende Betrachtungsweise. 4.3. Die in § 89 Abs. 1 StG statuierte Mindeststeuer auf Grundstücken beträgt somit 1,5 %o des Buchwerts der im Kanton gelegenen Grundstücke, ohne Zuschläge. 5.1.1. Die Steuern sind grundsätzlich so auszugestalten, dass sie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuersubjekte Rechnung 118 Verwaltungsgericht 2005