Kapitalsteuer" (§ 89 Abs. 1 StG), wobei als "ordentliche Gewinnund Kapitalsteuer" - im Gegensatz zur "einfachen Kantonssteuer" (§ 88 StG) - unstreitig die Steuer unter Berücksichtigung aller Zuschläge gilt. Als Bemessungsgrundlage dienen bei § 89 Abs. 1 StG nicht der Reingewinn und das Eigenkapital (in effektiver oder gemäss § 88 StG erhöhter Grösse), sondern der Buchwert der Grundstücke, und die Bemessung der Steuer erfolgt auf grundlegend andere Weise. Für die subsidiäre Anwendung als Mindeststeuer muss diese in ihrer endgültigen Höhe mit der ordentlichen Gewinn- und Kapitalsteuer verglichen werden, und ist die Umschreibung in § 89 Abs. 1 StG als solche anzusehen.