4.2.1.2.), weshalb es unsachgemäss ist, zu ihrer Auslegung (oder Lückenfüllung) auf die Regelung bei der allgemeinen Mindeststeuer zurückzugreifen. 4.2.1.2. Die Mindeststeuer gemäss § 88 StG kommt zum Zuge, wenn die einfache Kantonssteuer, berechnet auf der ordentlichen Bemessungsgrundlage (Reingewinn, Eigenkapital), weniger als die dort genannten Mindestbeträge ergibt. Reingewinn und Eigenkapital werden fiktiv so angehoben, dass sich für die einfache Kantonssteuer diese Mindestbeträge ergeben. Die Steuer von 1,5 %o auf dem Buchwert der im Kanton gelegenen Grundstücke kommt dagegen zum Zuge, "sofern diese Mindeststeuer höher ist als die geschuldete ordentliche Gewinn- und