Der erwähnte BGE vom 12. Dezember 2003, wo der Anspruch auf Zusatzverbilligungen (nach Art. 35 ff. WEG), der eine grundstücksbezogene Betrachtungsweise und Befreiung von der Steuerpflicht ermöglichen würde, als taugliches Abgrenzungskriterium bezeichnet wurde, bezieht sich auf das Luzerner Recht, das die Ausnahme von der Minimalsteuer auf Grundstücken anders regelt (vgl. Erw. 2.1.1 des genannten BGE), und kann daher nicht herangezogen werden. 4.1.3. Die Beschwerdeführerin behauptet selber nicht, sie falle unter die Träger und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus im Sinne von Art. 51 f. WEG.