Mit der Vorinstanz ist deshalb festzuhalten, dass die der Beschwerdeführerin gehörenden Miethäuser nicht als Betriebsgrundstücke im Sinne von § 89 Abs. 2 lit. b StG gelten können (vgl. auch BGE 110 Ib 21, wonach bei der Annahme, die Vermietung von Liegenschaften sei Gegenstand eines geschäftlichen Betriebes "grösste Zurückhaltung" geboten sei, selbst wenn wegen des Umfangs eine kaufmännische Buchhaltung geführt werde). Inhaltlich entspricht dies der basel-städtischen Regelung, die das Bundesgericht in ASA 58/1989-90, S. 58 ff.