da § 89 Abs. 2 lit. b StG jedenfalls das vorinstanzliche Verständnis zugrunde liegt. Dies lässt sich vor allem daraus ableiten, dass es bei einer Auslegung, wie sie von der Beschwerdeführerin befürwortet wird, der weiteren Ausnahmebestimmung von lit. c gar nicht mehr bedurft hätte, da die unter das WEG fallenden Gesellschaften und Genossenschaften wohl durchwegs mit allen ihren Grundstücken schon unter die Ausnahme der lit. b fielen. Mit der Vorinstanz ist deshalb festzuhalten, dass die der Beschwerdeführerin gehörenden Miethäuser nicht als Betriebsgrundstücke im Sinne von § 89 Abs. 2 lit.