Wie bereits ausgeführt (vorne Erw. 1), ist kein gesetzgeberischer Wille zu erkennen, die Anwendung von § 89 StG vollständig oder weitestgehend auf ausserkantonale Versicherungsgesellschaften zu beschränken. Demgemäss ist der Bereich der Ausnahmen in Abs. 2 nach normalen Auslegungskriterien zu erschliessen. Begriffe wie Unternehmen oder Unternehmung, Betrieb, Geschäft und Gewerbe werden alles andere als einheitlich verwendet (vgl. BGE 110 Ib 18 ff.; BGE 115 Ib 266 ff. = StE 1990, B 23.7 Nr. 3; StE 1990, B.72.15.3 Nr. 1; Francis Cagianut/Ernst Höhn, Unternehmungssteuerrecht, 3. Aufl. Bern/Stuttgart/Wien 1993, § 1 Rz. 2). Wie sich aus den zitierten Entscheiden des Bundesgerichts