StG, welche von der (Bemessung der) Mindeststeuer ausgenommen seien. Dies begründet sie damit, dass die Ausnahmen von § 89 Abs. 2 StG weit auszulegen seien, um dem Willen des Gesetzgebers auf äusserste Zurückhaltung bei der Anwendung der Mindeststeuer auf Grundstücken Rechnung zu tragen. Bei Immobiliengesellschaften, deren Tätigkeit über die blosse Vermögensverwaltung hinausgehe, komme einem grösseren Immobilienkomplex eine eigenständige betriebliche Funktion zu. 3.2. Schon der Ausgangspunkt dieser Argumentation ist zu verwerfen. Wie bereits ausgeführt (vorne Erw.