sonst wären beispielsweise die bereits im regierungsrätlichen Entwurf vorhandenen Ausnahmen gemäss Abs. 2 gar nicht erforderlich gewesen (was sich auch klar aus der Botschaft, S. 49, ergibt). Hätte der Grosse Rat dies verhindern wollen, wäre dazu klarerweise eine Änderung des vorgeschlagenen Gesetzestextes im Sinne des Antrags Dr. E. Stieger erforderlich gewesen. Dass der Gesetzgeber mit der grundsätzlichen Anwendbarkeit auch auf innerkantonale (Immobilien-)Gesellschaften einig ging, ergibt sich aus dem Vorangehenden mit Klarheit.