ihr aber auch Unternehmungen mit Sitz im Aargau. Die neue Steuer solle gemäss Nachrechnung, wegen des Einbezuges innerkantonaler Gesellschaften, trotz reduziertem Satz unverändert 2,5 Mio. Fr. einbringen (Protokoll des Grossen Rates, 1997-2001, S. 1468). Ohnehin war von Anfang an offensichtlich, dass auch "gewöhnliche" innerkantonale Gesellschaften erfasst werden sollten bzw. zumindest darunter fallen würden; sonst wären beispielsweise die bereits im regierungsrätlichen Entwurf vorhandenen Ausnahmen gemäss Abs. 2 gar nicht erforderlich gewesen (was sich auch klar aus der Botschaft, S. 49, ergibt).