Nach zusätzlichen Abklärungen durch das KStA war man sich an der Sitzung vom 26. Oktober 1998 einig, dass auch ertragslose kantonale Immobiliengesellschaften von der Mindeststeuer erfasst würden, es sich dabei allerdings um eine kleine Anzahl handeln werde (Protokoll, S. 269 f., Voten E. Hunziker, Dr. E. Stieger). Im Plenum des Grossen Rates führte der Kommissionspräsident Dr. R. Rohr aus, die neue Bestimmung betreffe insbesondere ausserkantonale Gesellschaften, die im Aargau über Liegenschaftsbesitz verfügten, aus rechtlichen Gründen unterstünden 2005 Kantonale Steuern 111