" Der vorgeschlagene § 86a wurde unter Herabsetzung des Steuersatzes auf 1,5 %o und mit einer textlichen Verbesserung zum jetzigen § 89 StG. 1.2. In der Botschaft wurde ausdrücklich auf die "grossen ausserkantonalen Versicherungsgesellschaften" hingewiesen, auf welche die neue Bestimmung gemünzt sei. Noch weitergehend wurde in der grossrätlichen Kommission anfänglich behauptet, von der neuen Regelung seien nur die grossen ausserkantonalen Versicherungsgesellschaften betroffen, die im Kanton Liegenschaften besitzen (Protokoll der Sitzung vom 25. September 1998, S. 126 f., Voten Dr. D. Siegrist).