Das frühere, bis 2000 geltende Recht kannte ab 1991 eine allgemeine Mindeststeuer der juristischen Personen (§ 19ter AStG in der Fassung vom 11. September 1990), entsprechend § 88 StG, nicht aber eine Mindeststeuer auf Grundstücken analog zu § 89 StG. Lediglich für die steuerbefreiten juristischen Personen war eine Grundsteuer von § 2 %o auf dem Steuerwert derjenigen Grundstücke statuiert, die ihnen zur Hauptsache durch den Vermögenswert und -er- trag dienten (§ 13 Abs. 2 des Steuergesetzes [aStG] vom 13. Dezember 1983; vgl. dazu Marianne Klöti-Weber, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, [1. Auflage] Muri/Bern 1991, § 13 aStG N 94 ff.