c) Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche die Voraussetzungen für Bundeshilfe nach Art. 51 und 52 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974 erfüllen. In § 90 StG mit der Marginalie "Zuschläge zur Kantonssteuer" wird festgelegt: § 90 Juristische Personen entrichten nebst den in andern Gesetzen festgelegten Zuschlägen folgende Zuschläge auf der einfachen Kantonssteuer vom steuerbaren Reingewinn und Eigenkapital: a) einen Kantonssteuerzuschlag von 5 %; b) einen Zuschlag von 50 % an die Einwohnergemeinden, in denen die juristische Person steuerpflichtig ist.