Diese beträgt als einfache (100%ige) Kantonssteuer Fr. 500.-- für Kapitalgesellschaften, Fr. 100.-- für Genossenschaften und Fr. 5'000.-- für internationale Konzernkoordinationszentralen. § 89 1 Kapitalgesellschaften und Genossenschaften entrichten eine Mindeststeuer von 1,5 %o auf dem Buchwert ihrer im Kanton gelegenen Grundstücke, sofern diese Mindeststeuer höher ist als die geschuldete ordentliche Gewinn- und Kapitalsteuer. 2 Von dieser Mindeststeuer sind ausgenommen a) neu gegründete Kapitalgesellschaften und Genossenschaften für die ersten 2 Geschäftsjahre, wenn sie nicht durch Umstrukturierung aus einem andern Unternehmen entstanden sind;