2005 Kantonale Steuern 107 schaftliche Normalbedarf überschritten würde. In diesem Punkt er- weist sich somit der Einspracheentscheid als zutreffend. Die vom Steuerrekursgericht vorgenommene reformatio in peius ist rück- gängig zu machen. 27 Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen (§ 44 StG; Art. 11 Abs. 2 StHG). - Zusprechung einer IV-Rente, verbunden mit Nachzahlung der bereits verfallenen Rentenbetreffnisse. Nachzahlung als Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 44 StG. Für die Er- mittlung des Steuersatzes im Jahr der Nachzahlung sind die im glei- chen Jahr noch folgenden monatlichen Rentenzahlungen in die Um- rechnung der Nachzahlung einzubeziehen. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 24. Februar 2005 in Sachen KStA gegen Steuerrekursgericht und A.K. Publiziert in StE 2005, B 29.2 Nr. 10. 28 Mindeststeuer auf Grundstücken (§ 89 StG). - Die Regelung stellt eine genügende gesetzliche Grundlage dar und ist verfassungsmässig (Erw. 1, 5). - Die Steuer beträgt 1,5 %o des Buchwerts der Grundstücke, ohne Zu- schläge (Erw. 4.2). - Miethäuser einer Immobiliengesellschaft gelten nicht als Betriebs- grundstücke (Erw. 3). - Die Ausnahme betreffend WEG gilt für Träger und Organisationen des gemeinnützigen Wohnbaues, nicht aber - hier nur bezogen auf einzelne Grundstücke - bei anderen Organisationen (Erw. 4.1). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 24. August 2005 in Sachen E. Immobilien AG gegen Steuerrekursgericht. Zur Publikation in StE 2006 vorgesehen.