In der Botschaft des Regierungsrats vom 30. März 1994 zur Anpassung des Eigenmietwerts auf den 1. Januar 1995 wurde ausgeführt (S. 11): "Was die Festsetzung des landwirtschaftlichen Eigenmietwertes von selbstgenutzten landwirtschaftlichen Liegenschaften betrifft, so richtet sich diese nach der landwirtschaftlichen Schätzungsanleitung (...). Dieses Vorgehen entspricht der bundesgerichtlichen Praxis, die festhält, dass die Bestimmung des landwirtschaftlichen Eigenmietwertes von betriebsnotwendigem Wohneigentum die geltenden Pachtzinsbeschränkungen gemäss eidgenössischem Pachtzinsgesetz und der Pachtzinsverordnung zu beachten habe (BGE vom 19. Februar 1993 i.S. B.)."