Fahrzeugen und Feuerwehrleuten aus, wobei als Richtlinie zur Bewältigung eines Normalereignisses gilt (Ziff. 5.1): Vorausfahrzeug, Universallöschfahrzeug, Mannschaftstransportfahrzeug und 25 Feuerwehrleute, dazu gegebenenfalls ein Ölwehrfahrzeug. 2005 Kantonale Steuern 105 III. Kantonale Steuern 26 Eigenmietwert. - Die Anpassung der Eigenmietwerte auf den 1. Januar 1997 (gemäss Dekret vom 24. September 1996) findet auf Landwirtschaftsbetriebe im Umfang des landwirtschaftlichen Normalwohnbedarfs keine Anwendung.