Insoweit ist es einleuchtend, die Einsatzdoktrin für die Stützpunktfeuerwehren auf den Nationalstrassen - wo der Verkehrsdienst durch die Kantonspolizei übernommen wird - bei der Beurteilung heranzuziehen (Einsatzbefehl des AVA vom 8. Oktober 1996). Gemäss Ziff. 5 des Einsatzbefehls rückt die Stützpunktfeuerwehr ereignisbezogen mit so wenig als nötigen 2005 Abgaben 103