Sollte § 2 Abs. 2 FwV mit der Erwähnung des Gemeinkostenaufwands etwas anderes meinen, wäre dies mit den Vorgaben des Gesetzes nicht vereinbar. 3. Das Konzept bei Verkehrsunfällen sieht vor, dass die Ortsfeuerwehr und eine Stützpunktfeuerwehr aufgeboten werden. Der Ortsfeuerwehr obliegen einerseits die Leitung des Einsatzes und andererseits der Verkehrsdienst, der Stützpunktfeuerwehr die Personenbergung (Fachbericht AVA, S. 2). Insoweit ist es einleuchtend, die Einsatzdoktrin für die Stützpunktfeuerwehren auf den Nationalstrassen - wo der Verkehrsdienst durch die Kantonspolizei übernommen wird - bei der Beurteilung heranzuziehen (Einsatzbefehl des AVA vom 8. Oktober 1996).