Bei der Abgrenzung der notwendigen und damit grundsätzlich auf die Privaten abwälzbaren Kosten sind auch § 4 Abs. 1 und § 18 FwG zu beachten. Danach sind die Gemeinden verpflichtet, auf ihre Kosten die Ortsfeuerwehr mit angemessener Ausstattung zu schaffen und deren jederzeitige Einsatz- und Betriebsbereitschaft sicherzustellen. Der dafür notwendige Aufwand ist den Gemeinkosten zuzurechnen, die nicht als Teil der Kosten eines konkreten Einsatzes einem Privaten auferlegt werden können. Sollte § 2 Abs. 2 FwV mit der Erwähnung des Gemeinkostenaufwands etwas anderes meinen, wäre dies mit den Vorgaben des Gesetzes nicht vereinbar.