FwG hiess es, dass der technische Bereich der Aufsicht an die Aargauische Gebäudeversicherungsanstalt delegiert werden könne; in der Sache trifft dies für die Stellung des AVA weiterhin zu … 1.2. Der Aufgabenbereich der Ortsfeuerwehren beschränkt sich im Grundsatz auf das Gemeindegebiet, wobei eine Verpflichtung zur Hilfeleistung bis 6 km ab der Gemeindegrenze besteht (§ 34 Abs. 1 FwG). Aufgrund von Vereinbarungen mit dem AVA richten einzelne Gemeinden sog. Stützpunktfeuerwehren für den Einsatz im regionalen Rahmen ein (§ 35 FwG). 102 Verwaltungsgericht 2005