1.1. Die Feuerwehr ist ein polizeiliches Organ der Einwohnergemeinde; ihr obliegen die Feuerbekämpfung und die Hilfeleistung in Brandfällen. Sie wird darüber hinaus auch in weiteren Fällen, so bei Unglücksfällen, eingesetzt (§ 1 Abs. 1 und 2 FwG). Die Aufsicht führen der Regierungsrat und das zuständige Departement; das AVA "sorgt für den Vollzug der gesetzlichen Aufgaben im Bereich des Feuerwehrwesens" (§ 3 FwG in der Fassung vom 18. Juni 1996). In der ursprünglichen Fassung von § 3 Abs. 2 FwG hiess es, dass der technische Bereich der Aufsicht an die Aargauische Gebäudeversicherungsanstalt delegiert werden könne;