konkrete Förderungsmassnahmen vorbereitet. Die Klage ist somit vollumfänglich abzuweisen. Die Schulung in der "Talenta" des FG Basels erfolgte auf Wunsch der Kläger, und es liegt vorliegend keine Ausnahmesituation vor, welche die Übernahme des Schulgeldes für die Privatschule rechtfertigen würde. 2005 Abgaben 101 II. Abgaben 25 Kostenauflage für den Einsatz der Feuerwehr bei Unglücksfällen (§ 6a FwG). - Nur die notwendigen Kosten des Einsatzes dürfen bei der geborgenen Person erhoben werden, nicht aber die Kosten zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft.