Die Kläger haben sich für einen Privatschulbesuch Xs am FG Basel entschieden, obwohl eine adäquate Förderung im öffentlichen Schulangebot bestanden hätte. Grundlage ihres Entscheides war kein wichtiger Grund, welcher eine Kostenpflicht des Gemeinwesens auszulösen vermöchte, und auch eine Ausnahmesituation im Sinne des Gesetzes und der Rechtsprechung liegt nicht vor. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass für die Privatschulung von X am FG Basel kein zwingendes Erfordernis bestand, weil Alternativen im öffentlichen Schulangebot mit individueller Förderung seiner Begabung vorhanden waren. Der öffentliche Schulbesuch der zweiten Primarschule in A stand X weiterhin offen; zudem wurden