Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, dass X im Rahmen des öffentlichen Schul- und Begabtenförderungsangebotes nicht hinreichend hätte geschult werden können. Das Recht auf angemessene Bildung und ausreichenden Unterricht ist nicht gleichzusetzen mit dem Anliegen auf die optimale Schulung des einzelnen Kindes. Die Kläger haben sich für einen Privatschulbesuch Xs am FG Basel entschieden, obwohl eine adäquate Förderung im öffentlichen Schulangebot bestanden hätte.